Grüne: „Sagt NEIN zu Erdoğans Verfassungsänderung!“

Ab 27.03.2017: Türkisches Verfassungsreferendum in Deutschland

Seit dem Putschversuch im letzten Sommer herrscht in der Türkei der Ausnahmezustand. Tausende Menschen wurde als Putschisten, Terroristen usw. verhaftet oder entlassen – darunter Richter, Staatsanwälte, Hochschullehrer, Journalisten. Wohl 90 % der Medien sind mittlerweile unter Kontrolle der AKP-Regierung. In dieser Situation lässt man am 16.04. das Volk in der Türkei über eine Verfassungsänderung abstimmen.

Auch die stimmberechtigte Hälfte der 3 Millionen türkeistämmiger Bürger in Deutschland kann auf Antrag der türkischen Botschaft hin ab 27.03. mitabstimmen können. Die Bundesregierung hatte jedoch gedroht, diese Genehmigung zurückzuziehen, wenn Präsident Erdoğan und Regierungs- und Parteivertreter seiner AKP mit Verunglimpfungen durch Nazi-Vergleiche fortfahren und sich bei Anmeldung von Wahlkampfauftritten und Durchführung des Referendums in Deutschland nicht an deutsches Recht halten.

Was sind die wichtigsten Problempunkte in Erdogans Referendum?

Schon jetzt, im immer wieder verlängerten Ausnahmezustand, regiert Präsident Erdoğan durch Präsidialverordnungen, die mit ihrer Veröffentlichung sofort wirksam werden und vom Parlament erst im Nachhinein gebilligt werden müssen, um wirksam zu bleiben. Schon jetzt droht er Richtern mit Konsequenzen, wenn sie, wie im Fall des Chefredakteurs der regierungskritischen Zeitung Cumhurriyet, Can Dündar, nicht so urteilen, wie er will.

Die geplante Verfassungsänderung kann Erdoğans Referendum genannt werden, weil es in ihr einem roten Faden gibt: Fast alle Macht wird beim Präsidenten konzentriert, das Parlament wird entmachtet und die Richter unter die Kontrolle des Präsidenten und des Parlaments gestellt. Und das auch ohne Ausnahmezustand. (Im Folgenden beziehen sich die Zahlen auf Artikel der türkischen Verfassung)

Alle Macht dem Präsidenten

Der Präsident soll aus­drück­lich und un­ein­ge­schränkt alle vollziehende oder Exekutivgewalt (104) er­hal­ten. Er wird Regierungschef. Das Amt des Mi­nis­ter­prä­si­den­ten soll mit 109 auf­ge­ho­ben werden. Sämt­li­che bis­her vor­han­de­nen Kom­pe­ten­zen des Mi­nis­ter­rats sol­len ges­tri­chen wer­den. Der Prä­si­dent selbst soll die Mi­nis­ter und die obers­ten wie die lei­ten­den Be­am­ten er­nen­nen und ent­las­sen (104), durch Prä­si­dial­ve­rord­nung Mi­nis­te­ri­en ein­­rich­ten und ab­­schaf­fen (106), sei­ne, ggf. mehrere (106) Stellvertreter (109) ernennen und entlassen können. Er soll Ober­be­fehls­ha­ber der Streitkräfte sein und allein über den Ein­satz der Streit­kräf­te entscheiden (109), wäh­rend er das bis­her in Friedenszeiten als Vertreter des Par­la­ments tat, im Krieg aber der auf Vor­schlag des Mi­nis­ter­rats er­nann­te Ge­ne­rals­tab­schef (117). Auch dieser soll jetzt vom Prä­si­den­ten er­nannt wer­den und die­sem ver­ant­wort­lich sein.

Der Präsident wird für 5 Jahren ge­wählt und soll nach 101 einmal wiedergewählt wer­den können. Werden aber durch das Par­la­ment Neuwahlen während seiner zweiten Amts­pe­rio­de an­ge­setzt, soll er nach 116 noch zum dritten Mal kan­di­die­ren können. In 101 soll zudem ge­stri­chen wer­den, dass er die Beziehungen zu seiner Par­tei ab­bre­chen muss. Es wird somit die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass eine Person fast 15 Jahre lang Präsident und gleichzeitig Parteivorsitzender sein kann.

Schwächung der parlamentarischen Kontrolle

Die Gewaltenteilung zwischen Regierung (vollziehender Gewalt) und Parlament (gesetzgeberischer Gewalt), mithin die parlamentarische Kontolle der Regierung wird durch folgende Schwächung des Parlaments weitgehend ausgeschaltet:

Das Recht auf Miss­trau­ens­vo­ten ge­gen den Mi­nis­ter­rat, also Mi­nis­ter­prä­si­den­ten und Mi­nis­ter, das sich ja nach Abschaffung des Amtes des Ministerpräsidenten gegen den Präsidenten richten könnte, soll mit dem 99 er­satz­los ge­stri­chen wer­den. An­fra­gen des Par­la­ments sollen nur noch schrift­lich ein­ge­reicht wer­den (98). Auch das par­la­men­ta­ri­sche Er­mitt­lungs­ver­fah­ren soll sich nur gegen den Stell­ver­tre­ter des Prä­si­den­ten oder Mi­nis­ter, nicht ge­gen die Spit­ze der aus­füh­ren­den Ge­walt (Exe­ku­ti­ve) (al­ter 104), den Prä­si­den­ten (98) richten. Dem Par­la­ment wird die Auf­ga­be ge­nom­men, den Mi­nis­ter­rat zu kon­trol­lie­ren (87), mit­hin den Mi­nis­ter­prä­si­den­ten, der zu ihm ge­hörte (aufzuhebender 109), al­so der bis­he­ri­gen Spit­ze der aus­füh­ren­den Ge­walt, was nach der Verfassungsänderung der Präsident wäre.

Gesetzgebung ohne Parlament

Die Gewaltenteilung und das Parlament sollen auch dadurch geschwächt werden, dass dem Präsidenten Gesetzgebung ohne das Parlament ermöglicht wird:

Er soll, so­weit kei­ne ge­setz­li­che Re­ge­lung für ei­n The­ma vorliegt, Prä­si­dial­ve­rord­nun­gen er­las­sen kön­nen, die sofort mit Veröffentlichung wirksam werden. Wäh­rend er jetzt – im Aus­nah­me­zu­stan­d – im Nachhinein die Zu­stim­mung des Par­la­ments ein­ho­len muss, damit seine Präsidialverordnung nicht unwirksam wird, soll sie in Zukunft generell nur dann un­wirk­sam werden, wenn das Par­la­ment später ein ab­wei­chen­des Ge­setz er­lässt (104). Der Präsident soll nach 104 auch Ver­wal­tungs­ver­ord­nun­gen zur Um­set­zung al­ler Ge­set­ze er­las­sen kön­nen, die am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, und schließlich nach 104, wenn er es für erforderlich hält, das Volk über ver­fas­sungs­än­dern­de Gesetze ­ab­stim­men lassen können.

Gleichschaltung des Parlaments

Die Wahl­pe­rio­de des Par­la­ments wird von 4 auf 5 Jah­re wie beim Präsidenten ver­län­gert (77). Parlamentswahlen und Wahl des Präsidenten findet am gleichen Tag statt (77), so dass in aller Regel gesichert wird, dass die Partei des Präsidenten auch die Mehrheit im Parlament hat. Die Begrenzung und die Kontrolle seiner Macht durch das Risiko, einmal mit einem Parlament mit der Mehrheit einer anderen Partei konfrontiert zu werden wie in Frankreich und den USA, werden faktisch ausgeschlossen. Er soll überdies Neu­wah­len für Par­la­ment und Prä­si­den­te­namt an­set­zen (116), mithin das Parlament auflösen können. Wird aber der Prä­si­dent ab­ge­setzt, soll nach 106 auch das Par­la­ment nach 45 Ta­gen neu ge­wählt wer­den müssen.

Unabhängige Recht­spre­chung durch abhängige Richter

Die nach wie vor proklamierte Unabhängigkeit der Rechtsprechung sollte in der bisherigen Verfassung durch die Zusammensetzung des Hohen Richter- und Staatsanwälterates sichergestellt werden. Dieses Gremium soll auch künftig über Einstellung, Versetzung, Beförderung, Entlassung, kurz Status und Karriere der Richter entscheiden (159). Durch Verkleinerung und Änderung der Zusammensetzung dieses Gremium wird aber faktisch die Unabhängigkeit der Richter beseitigt werden:

Bis heute hat der Hohe Rat 22 Mitglieder, bestehend aus Justizminister, Staatssekretär und Mitgliedern, die von folgenden Gremien ausgewählt werden: 4 vom Präsidenten, 3 vom Kassationshof, 2 vom Staatsrat, 1 von der Justizakademie, 7 von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und 3 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (159).

Nach dem neuen 159 soll dieses Gremium auf 13 Mit­glie­der verkleinert werden und aus Mitgliedern bestehen, die wie folgt bestimmt werden: Justizminister und Staatssekretär, vom Präsidenten ernannt (104), 4 vom Präsidenten und 7 vom Parlament, in dem in der Regel die Partei des Präsidenten die Mehrheit haben wird (s.o.).

Der Präsident, der auch Vorsitzender der Mehrheitspartei im Parlament sein kann, wird dann ungehindert gegen Richter vorgehen können, die anders urteilen, als er will, was Erdoğan ihnen bisher nur androhen konnte.

Gesamtbewertung

Die Verfassungsänderung zielt somit auf eine weitgehende Aufhebung der Gewaltenteilung zwischen gesetzgebender Gewalt (Parlament), vollziehender Gewalt (Regierung) und rechtsprechender Gewalt (Gerichten) und deren gegenseitiger Kontrolle, die Voraussetzungen eines demokratischen Rechtsstaats sind. Sie ermöglicht dagegen die Alleinherrschaft des Präsidenten, der gleichzeitig Vorsitzender der Mehrheitspartei im Parlament sein kann, mithin faktisch eine Diktatur. Eine ähnliche Änderung des deutschen Grundgesetzes anzustreben, wäre verfassungsfeindlich und von allen deutschen Staatsorganen zu bekämpfen und zu unterbinden.

Grüne: „Sagt NEIN zu Erdoğans Verfassungsänderung !“

Erdogan nimmt die Deutsch-Türken in Geiselhaft für sein Ziel, die absolute Herrschaft in der Türkei zu erreichen. Sie zahlen den Preis für die Politik der Eskalation Erdoğans. Bereits jetzt wird die doppelte Staatsbürgerschaft in Frage gestellt und die Loyalität gegenüber Deutschland bezweifelt.

Wir wollen eine freie und wirtschaftlich starke Türkei, die für alle ihre Bürgerinnen und Bürger da ist. Egal ob sie Sunniten oder Aleviten, Kurden oder Armenier, für oder gegen Erdogan sind. Wir wollen eine starke Türkei, die Anerkennung und Respekt in der Welt genießt. Notwendig ist daher ein klares „Nein“ zu Erdoğans Verfassungsänderung! Nur dieses „Nein“ bedeutet gleichzeitig ein „Ja“ zu einer Zukunft für die Türkei und für ein friedliches Zusammenleben in Deutschland und Europa.

Die ganze grüne Stellungnahme zu Erdoğans Verfassungsänderung, grüne Antworten auf Fragen rund um das Referendum und die europäische und deutsche Türkeipolitik und der Video-Aufruf von Cem Özdemir „Sagt #Nein zum türkischen Verfassungsreferendum“ in deutscher und türkischer Sprache finden sich unter http://www.gruene.de/ueber-uns/2017/referendum-in-der-tuerkei-nein-zu-erdogans-verfassungsaenderung.html?pk_campaign=referendumtuerkei-auch-neu.

27.03.2017 AG Integration des Kreisverbands Braunschweig von Bündnis 90 / Die Grünen

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