Satzung, Beitrags- und Kassenordnung

Satzung, Beitrags- und Kassenordnung

Die Satzung wurde zuletzt geändert am 2.11.2023

Die Beitrags-und-Kassenordnung wurde zuletzt geändert am 23.01.2020.

Satzung

§1 NAME, SITZ UND ZUSAMMENSETZUNG

1) Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Braunschweig”. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Braunschweig.
2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Braunschweig. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§2 MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Braunschweig hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur für andere Parteien oder konkurrierende Wählervereinigungen unvereinbar.
2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, in Ausnahmefällen die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes, nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
3) Gegen eine Ablehnung kann der*die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§3 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.
3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so kann es vom Vorstand des Kreisverbandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Ebenso kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es vom Kreisverband länger als ein Jahr nicht erreichbar ist und während dieser Zeit nicht ausreichende Beitragszahlungen leistet. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und deshalb der Partei schwerer Schaden zustößt. Ein Ausschluss erfolgt durch entsprechenden Beschluss des Landesschiedsgerichtes entsprechend der Landesschiedsordnung.

§4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Aufgabe, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
2) Jedes Mitglied hat die Aufgabe, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§5 ARBEITSGRUPPEN

1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitsgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Gruppen dürfen im Einvernehmen mit dem Vorstand öffentliche Erklärungen für ihre Gruppe abgeben, nicht jedoch für den Kreisverband als Ganzes. Über Gründung und Zielsetzung muss die Mitgliederversammlung informiert werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Gruppen als GRÜNE Arbeitsgruppen.
3) Mindestens einmal pro Jahr berichten die AGs im Rahmen der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.
2) Die grundsätzlich öffentlichen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Bei Nichterfüllen der Anforderung erlischt der AG-Status. Die Feststellung darüber obliegt dem Vorstand.

§6 VORSTAND

1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgebendenfunktion. Er ist (im Rahmen der geltenden Gesetze) an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2) Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Mitgliedern, inklusive des oder der Kreiskassierenden und der beiden Kreisverbandssprecher*innen. Die Kreisverbandssprecher*innen nehmen die Vertretung nach Beschluss des gesamten Vorstandes nach außen wahr. Die oder der Kreiskassierende und die Kreisverbandssprecher*innen bilden den geschäftsführenden Vorstand.
3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die oder der Kreiskassierende und die beiden Kreisverbandssprecher*innen werden direkt in ihre Funktion gewählt.
4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Nach zwei vollen Amtsperioden muss eine Amtsperiode ausgesetzt werden. Ausnahmen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Diese Rotationsbestimmung gilt nicht für die oder den Kreiskassierenden.
5) Aus den gewählten Vorstandsmitgliedern werden die Positionen der oder des vielfaltspolitischen Sprechers*in und die frauenpolitische Sprecher*in gewählt. Die Abstimmung bedarf der einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
6) Vorstandsämter dürfen ausschließlich von Mitgliedern des Kreisverbandes Braunschweig besetzt werden. Dem Vorstand dürfen zu maximal 1/3 Mandatsträger*innen der Ratsfraktion angehören. Diese Mandatsträger*innen dürfen keine Kreisverbandssprecher*innenfunktion im Kreisverband ausüben. Angestellte des Kreisverbandes sowie Angestellte der Stadtratsfraktion dürfen kein Vorstandsamt bekleiden.
7) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
8) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht über seine Tätigkeit. Der Vorstand gibt sich in jeder Amtszeit eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist für den Kreisverband öffentlich.
9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung per Telefon oder E-Mail möglich. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Über Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
10) Vorstandssitzungen sind in der Regel parteiöffentlich.

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat, mindestens aber zweimal im Kalenderjahr, statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung per E-Mail ist zulässig.
3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zugebenden Gründen verkürzt werden.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von fünfzehn (15) stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. Darauf soll bereits im Einladungsschreiben hingewiesen werden.
5) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder, nicht stimmberechtigt, teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Erfolgt spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Das Protokoll ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.

§8 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes, sofern dem nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Kreisverbandes, die Delegierten für Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen, zwei Kassenprüfer*innen sowie alle weiteren Vertreter*innen des Kreisverbandes auf höheren Parteiebenen.
3) Weiterhin beschließt die Mitgliederversammlung über Satzung, Beitrags- und Finanzordnung und Auflösung des Kreisverbandes. Sie kontrolliert den Vorstand und ist ihm gegenüber weisungsberechtigt.
4) Unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Aufstellung der Kandidat/innen zu öffentlichen Wahlen.
5) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Ausgestaltung der Richtlinien der Politik des Kreisverbandes.
6) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein, sie müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

§9 WAHLEN

1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschläge des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
3) Bewerber*innen für öffentliche Wahlen auf Listen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dürfen parteilos sein.
4) Wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung dem Stadtrat angehört, kann erneut kandidieren. Wer dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Listenaufstellung zum wiederholten Mal hintereinander angehört, kann nur dann noch einmal kandidieren, wenn mindestens zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kandidatur zustimmen.
5) Angestellte des Kreisverbandes und der Ratsfraktion können nur in begründeten Ausnahmefällen für den Stadtrat kandidieren. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
6) Bei den Wahlen werden die Bewerber*innen auf Frauenplätze und offene Plätze in getrennten Wahlgängen gewählt. Gibt es bei einer Wahl nur eine*n Bewerber*in, so ist diese*r gewählt, wenn mehr Stimmen „Ja“ als „Nein“ lauten. Bei mehreren Bewerbungen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es wird eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl durchgeführt. Hierbei ist gewählt, wer mehr Stimmen erhält, es sei denn, die Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (einschließlich Enthaltungen) lautet auf „Nein“. Wird auch im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, wird das gesamte Wahlverfahren wiederholt. Dabei sind auch neue Bewerbungen zulässig.
Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.
Eine zu wiederholende Wahl kann auf Beschluss der Versammlung abweichend zum oben genannten Wahlverfahren durchgeführt werden.
7) Bei der Delegiertenwahl zur Landesdelegiertenkonferenz kann die MV auf Antrag des Vorstandes der GJ Braunschweig über ein von der GJ vorgeschlagenes Mitglied gesondert abstimmen lassen. Dieser Wahlgang kann für einen Frauenplatz oder einen offenen Platz der Delegation erfolgen.

§10 GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE

1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Dazu können bei Wahllisten auf ungerade Plätze, beginnend mit Platz 1, nur Frauen kandidieren, gerade Plätze sind offen für alle. Reine Frauenlisten sind möglich. Die Mindestquotierung ist bei den aussichtsreichen Plätzen sicher zu stellen. Maßgeblich dafür, welche Plätze bei der Aufstellung der Wahllisten für den Rat der Stadt Braunschweig in den verschiedenen Wahlbereichen aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht. Die Mindestquotierung ist bis zum zweiten Platz nach der aktuellen Größe der Rats- bzw. Bezirksratsfraktion zu gewährleisten. Danach können die Listen beliebig ergänzt werden.
2) Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien, Delegationen und Arbeitsplätze sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist wenigstens jedes zweite Mal eine Frau zu entsenden. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so wird die Gremien- bzw. Delegationsgröße der Paritätsvorschrift angepasst. Auf einer späteren Versammlung kann das Gremium oder die Delegation unter Berücksichtigung der Paritätsvorschrift vervollständigt werden. Sollte keine Frau für eine Delegation kandidieren, kann bei einem Grundmandat von der Paritätsvorschrift abgewichen werden.
3) Die Versammlungsleitung soll wenigstens jedes zweite Mal von einer Frau übernommen werden. Die Versammlungsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf wenigstens die Hälfte der Redebeiträge gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten. (Reißverschlussprinzip)
4) Der Kreisverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen beteiligten Kreisverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen Vertreter*innen erfüllt wird.
5) Auf Wunsch kann ein Frauenforum einberufen werden. Im Frauenforum beraten ausschließlich die anwesenden Frauen und teilen das Ergebnis am Ende der Mitgliederversammlung mit. Ergeben sich dabei zu einem Abstimmungsgegenstand abweichende Mehrheiten so haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Das Frauenforum kann mit einfacher Mehrheit offene Plätze, die aufgrund mangelnder Kandidaturen von Frauen auf Frauenplätze unbesetzt bleiben müssten, mit einfacher Mehrheit freigeben. Frauenplätze können nicht geöffnet werden.
6) Menschen mit Kindern, die in offiziellen Gremien der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Kosten für Kinderbetreuung erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Vorstand. Der Vorstand ist angehalten, eine Teilhabe für Familien und pflegende Angehörige auf der Mitgliederversammlung zu ermöglichen. Dafür sollen Möglichkeiten der Betreuung von Kindern oder zu pflegenden Angehörigen geschaffen werden.

§11 BEITRÄGE UND FINANZEN

1) Grundlage der Beitragserhebung und Finanzführung ist die Beitrags- und Kassenordnung, welche von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Sie ist ein Anhang der Satzung.
2) Die Finanzführung hat ordnungsgemäß und sparsam zu erfolgen. Verantwortlich für die Finanzführung des Kreisverbandes ist der*die Kreiskassierende.
3) Über die finanzielle Situation erstellt der Vorstand einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht. Vor Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung ist dieser durch die Rechnungsprüfer*innen zu begutachten.
4) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglieder des Kreisverbandes sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
5) Kommunale Mandats- und Amtsträger*innen vom Kreisverband oder der Stadtratsfraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Partei, Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. Nähere Einzelheiten dazu regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Kassenordnung.
6) Vor der Aufnahme in Wahlvorschläge des Kreisverbandes oder vor der Benennung zur Vertretung in sonstigen Gremien sollen die Kandidat*innen gegenüber der Mitgliederversammlung erklären, dass sie die in der Beitrags- und Kassenordnung vorgegebene Mandatsbeitragsregelung akzeptieren und einhalten wollen.

§12 NEWSLETTER

1) Der Newsletter ist das Kommunikationsorgan des Kreisverbandes.
2) Er erscheint in digitaler Form der Regel monatlich.
3) Der Newsletter ist jedem Mitglied kostenlos an die dem Kreisverband bekannte E-Mailadresse zuzustellen. Auf Wunsch kann der Newsletter in gedruckter Form mit der Post zugesendet werden.
4) Jedes Mitglied hat das Recht, Beiträge zur Verlinkung im Newsletter zu schreiben. Dieses Recht kann eingeschränkt werden; darüber entscheidet der Vorstand.
5) Alle für die Mitglieder verbindlichen Regelungen müssen im Newsletter veröffentlicht werden.

§13 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Beitrags- und Kassenordnung

Diese Beitrags- und Kassenordnung wurde am 14.01.2016 von der Mitgliederversammlung beschlos­sen und am 23.01.2020 geändert.

§1 MITGLIEDSBEITRAG

Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Der Mindest­beitrag soll mindestens in der Höhe der monatlichen Abführungen für den Landes- und Bundesverband plus 1 Euro liegen. Der monatliche Mindestbeitrag wird auf Grundlage dieser Daten jährlich auf der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Wunsch nach Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, dürfen an den Kreisvorstand herangetragen werden. Der Vorstand entscheidet über Ermäßigungen. Die Entscheidung ist im Vorstandsprotokoll festzuhalten.

Die Beiträge sollen im voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK). Der Vorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei.

§2 MANDATSBEITRÄGE

Mandats- und Amtsträger/innen und vom Vorstand oder der Fraktion ent­sandte Personen in Auf­sichtsgremien leisten neben ihren satzungs­mäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger/innen­beiträge an den Kreisverband.

Die Höhe der Mandatsträger/innenbeiträge von Amts- , Mandatsträger/innen und entsandten Personen wird wie folgt geregelt:

Mandatsträger/innen der Ratsfraktion
Der Beitrag beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwands­ent­schä­di­gung (ohne Zuschlag Kinderbetreuung, Fahrtkostenpauschale, etc.). Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister/in und Ausschussvorsitz wird analog ein Beitrag von 50% erhoben.

Mandatsträger/innen der Bezriksräte
Der Beitrag beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwands­ent­schä­di­gung (ohne Zuschlag Kinderbetreuung). Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz, Bürger­meister/in oder stv. Bürgermeister/in wird analog ein Beitrag von 50% erhoben.

Mandatsträger/innen der ZGB-Fraktion
Die Beiträge von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern und Zuschlägen für die Funktio­nen Verbands-, Ausschuss- oder Fraktionsvorsitz werden von der ZGB-Fraktion festgelegt. Die Beiträge für die Braunschweiger Mandatsträger/innen werden dem Kreisverband überwiesen. Der Kreisverband führt die Beiträge anschließend an die ZGB-Fraktion ab.

Entsandte Personen in Aufsichtsräte
Die Beitrag beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwandsentschädigung. Auf Zuschläge für die Funktion als Aufsichtsratsvorsitzende/r oder stellv. Aufsichtsratsvorsitzende/r wird analog ein Beitrag von 50% erhoben.

Entsandte Personen in Beiräte und Gesellschafterversammlungen
Der Beitrag beträgt mindestens 50% der jeweiligen Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder.

Bürgermitglieder
Von unseren Bürgermitgliedern in den Ratsausschüssen wird kein Beitrag von Aufwands­ent­schä­digungen oder Sitzungsgeldern erhoben.

Für Amtsinhaber/innen und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, dürfen die Beiträge auf Rücksprache mit dem Vortand um die Hälfte reduziert werden. Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können ebenfalls in Rücksprache mit dem Vorstand bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Alle individuellen Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.

Die Mandatsträger/innenbeiträge werden vierteljährlich (jeweils im zweiten Monat des Quartals) an den Kreisverband gezahlt.

Der/die Kassierer/in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiintern an die MV über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den Kassierer/innen vorab die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§3 SPENDEN

1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteien­gesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben im Kreisverband, sofern der/ die Spender/in nichts anderes verfügt hat.

2. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen.

3. Alle Parteien sind gemäß Parteiengesetz verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich für die politische Willensbildung in Deutschland einzusetzen. Humanitäre Hilfeleistungen sind nach dem Parteiengesetz verboten.
Der Kreisverband leistet keine Spenden an Dritte. Er geht Kooperationen ein, in denen Ziel, Aufgaben, Verpflichtungen und die Darstellung des Kreisverbands schriftlich geregelt werden.

§4 HAFTUNG

1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§5 KASSENFÜHRUNG UND HAUSHALT

1. Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel aus­schließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.

2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes, insbesondere die/der Kassierer/in, sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfas­sung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regel­mäßige Überprüfung der Beitrags­zahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der/des Kassierer/in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt die/der Kassierer/in eine mittelfristige Finanz­planung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen.
Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden.
Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlos­sen wird, legt der/ die Kassierer/in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtrags­haushalt vor.
Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln bis zu einer Höhe von 10% dürfen von der Geschäftsführung oder dem Kreiskassierer vorgenommen werden. Darüber hinaus gehende Budgetverschiebungen bedürfen eines Vorstands­beschlusses. Hierzu ist die Zustimmung des/ der Kassierer/in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.

4. Die Grüne Jugend Braunschweig kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, an den Kreisverband übergeben. Die Finanzautonomie verbleibt bei der Grünen Jugend.

5. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§6 RECHENSCHAFTSBERICHT

1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des konsolidierten Rechenschafts­berichtes des Kreis­ver­ban­des nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

2. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

§7 RECHNUNGSPRÜFUNG UND AUFBEWAHRUNGSFRISTEN

1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.

2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.